Mutterschutz – Was Arbeitgeber beachten müssen

Ist die Angestellte schwanger, sind Arbeitgeber vor und nach der Geburt dem gesetzlichen Mutterschutz verpflichtet. Um einer Gefährdung von Mutter und Kind vorzubeugen, hat der Gesetzgeber spezielle Anforderungen an die Arbeitsplatzgestaltung und die Arbeitszeiten von Schwangeren erlassen. Auch zum Kündigungsschutz und zu Beschäftigungsverboten gibt es Richtlinien, die Arbeitgeber beachten müssen!

Für wen der Mutterschutz gilt

Vor und nach einer Entbindung haben Frauen im Arbeitsverhältnis Anrecht auf gesetzlichen Schutz. So bald der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wurde, sind Vollzeitangestellte, Teilzeitbeschäftigte und Heimarbeiterinnen geschützt. Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen genießen gleichermaßen Schutz. Werdende Mütter, die bisher geringfügig beschäftigt oder in einer Werkstatt für Behinderte tätig sind, besitzen ebenfalls einen Rechtsanspruch. Vom Mutterschutz ausgenommen sind Selbstständige und Geschäftsführerinnen, die ihre beruflichen Aufgaben nicht als Arbeitnehmerinnen wahrnehmen.

Welche Anforderungen auf den Arbeitgeber zukommen

Nach Bekanntwerden der Schwangerschaft besteht für den Arbeitgeber eine Meldepflicht an die zuständige Aufsichtsbehörde. Die Einsicht in den Mutterpass ist nicht gestattet. Während der gesamten Schwangerschaft und bis zu vier Monaten nach der Geburt des Kindes besteht Mutterschutz. In dieser Zeit ist eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur in Ausnahmen und mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde möglich. In Elternzeit verlängert sich das Recht auf Kündigungsschutz. Am Arbeitsplatz von Schwangeren und Stillenden ist eine Gefährdungsbeurteilung gesetzlich vorgeschrieben. Belastungen durch Erschütterung, Staub, Gase, Dämpfe und Strahlen müssen vermieden werden. Arbeiten am Fließband und im Akkord sind verboten! Im Mutterschutz gelten besondere Regelungen bei einer Arbeitszeit von höchstens 8,5 Stunden. Nachtarbeit und Mehrarbeit, sowie Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen sind nicht zulässig. Eine Arbeitszeit zwischen 20 und 22 Uhr setzt die Einwilligung von Schwangerer und Behörde voraus. Sechs Wochen vor dem Entbindungstermin hat der Gesetzgeber ein eingeschränktes Beschäftigungsverbot festgelegt. Ein absolutes Verbot zur Beschäftigung besteht für acht Wochen nach der Geburt. Sind Mutter und Kind gefährdet, kann der Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot attestieren. Im Mutterschutz ist die Freistellung zu Vorsorgeuntersuchungen und Stillzeiten zu gewährleisten. Werdenden und stillenden Müttern muss ein Ruheraum zur Verfügung stehen.

Wichtige Tipps in der Übersicht

Sobald die Schwangerschaft bekannt ist, hat der Arbeitgeber die Pflicht zu einem Gespräch mit seiner Mitarbeiterin. Grund dafür ist die weitere Tätigkeit. Ab sofort gelten spezielle Arbeitsschutzmaßnahmen, die zu dokumentieren sind. Beschäftigungsverbote müssen vom Arbeitgeber kontrolliert werden. Bei der Krankenkasse ist die Übernahme der Lohnkosten im Mutterschutz zu beantragen. Aus organisatorischen Gründen hat der Arbeitgeber das Recht, frühzeitig den Wiedereinstieg der Mitarbeiterin zu klären. Zur Geburt des Kindes zu gratulieren, sollte für einen Vorgesetzten selbstverständlich sein.